Nach bestandener praktischer Prüfung am Ende des Lernvikariats erhalten die Absolventinnen und Absolventen das Wahlfähigkeitszeugnis des Konkordats.
Die zuständige Konkordatskirche nimmt – gestützt auf das Wahlfähigkeitszeugnis – die Ordination vor. Für alle Fragen rund um die Ordination (Termine, Vorbereitung, usw.) ist die empfehlende Landeskirche zuständig.
Wer aufgrund eines von der Konkordatskonferenz ausgestellten Wahlfähigkeitszeugnisses ordiniert worden ist, ist in allen Konkordatskirchen zum kirchlichen Dienst zugelassen. Vorbehalten bleibt die nach dem Recht der einzelnen Konkordatskirchen notwendige persönliche Voraussetzung der Wählbarkeit (Art. 20 des Konkordats). Im neuen Konkordat beschreibt Art. 19a, wie es zum Entzug eines Wahlfähigkeitszeugnisses kommen kann. Neu geregelt ist auch der Datenaustausch zwischen den Landeskirche bezüglich der Eignung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin (Arr. 22a).
Leiter A+W, Aus- und Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer