Speziell ausgebildete Pfarrerinnen und Pfarrer (CAS Ausbildungspfarrer:in) leiten die Studierenden durch das Ekklesiologisch-praktische Semester (EPS) und durch das Lernvikariat.

Sie sind bereit, das Praktikum bzw. das Vikariat mit den Auszubildenden vorzubereiten, sie zu begleiten (Zeit für Vorbereitung, Visitation und Feedback) und genügend Einsatzmöglichkeiten zu gewährleisten.

Bitte unbedingt die Bedingungen zum Ort des EPS und des Vikariats gemäss Ausbildungsordnung §50 bzw. §73 beachten.

 

Anforderungen im EPS gemäss Ausbildungsordnung vom 14. Juni 2019:

§ 68 Anforderungen an Ausbildungspfarrerinnen und -pfarrer

  1. Als Ausbildungspfarrer:in kann zugelassen werden, wer:
    a) mindestens drei Jahre im Gemeindepfarramt tätig ist, davon mindestens zwei Jahre in der aktuellen Kirchgemeinde;
    b) den CAS Ausbildungspfarrer:in an der Universität Bern absolviert hat oder bis zum 31. Juli 2013 von einer Konkordatskirche als befähigte Ausbildungspfarrerin oder befähigter Ausbildungspfarrer bezeichnet wurde;
    c) über eine Anstellung von mindestens 50 Stellenprozenten verfügt oder die EPS-Leitung gemeinsam mit einer anderen Pfarrperson übernimmt, die über eine Anstellung von mindestens 50 Stellenprozent verfügt.
  2. Ausnahmsweise ist die erstmalige Tätigkeit als Leiterin oder Leiter des Kirchenpraktikums möglich, wenn mindestens ein Modul des CAS Ausbildungspfarrer*in an der Universität Bern besucht wurde oder die Teilnahme an dieser Weiterbildung verbindlich feststeht.
  3. Die Leiter:innen des Kirchenpraktikums nehmen an den Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen des Konkordats für das EPS teil.
  4. Die Kosten für die Ausbildung gemäss Abs. 1 lit. b trägt das Konkordat.
     

Anforderungen im Vikariat gemäss Ausbildungsordnung vom 14. Juni 2019:

§ 90 Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter

  1. Die Konkordatskirchen bezeichnen geeignete Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinn von § 68 als Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter.
  2. Als Leiterin oder Leiter des Lernvikariats kann zugelassen werden, wer: mindestens fünf Jahre im Gemeindepfarramt tätig ist, davon
    a) mindestens zwei Jahre in der aktuellen Kirchgemeinde;

    b) den CAS Ausbildungspfarrer/in an der Universität Bern absolviert hat oder bis zum 31. Juli 2013 von einer Konkordatskirche als befähigte Ausbildungspfarrerin oder befähigter Ausbildungspfarrer bezeichnet wurde;
    c) über eine Anstellung von mindestens 60 Stellenprozenten verfügt oder die Vikariatsleitung gemeinsam mit einer anderen Pfarrperson übernimmt, die über eine Anstellung von mindestens 60 Stellenprozenten verfügt;
    d) von der Konkordatskirche, der sie oder er angehört, für das entsprechende Lernvikariat eine Zusage erhalten hat.
  3. Ausnahmsweise ist die erstmalige Tätigkeit als Vikariatsleiterin oder Vikariatsleiter möglich, wenn mindestens ein Modul des CAS Ausbildungspfarrer/in an der Universität Bern besucht wurde oder die Teilnahme an dieser Weiterbildung verbindlich feststeht.
  4. Die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 und 3 müssen bei jedem Lernvikariat erfüllt sein. 
  5. In begründeten Fällen kann eine Konkordatskirche eine Zusage gemäss Abs. 3 lit. c auch dann verweigern, wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind.
  6. Vikariatsleiterinnen und Vikariatsleiter nehmen an den Weiterbildungs- und Vorbereitungsveranstaltungen des Konkordats für das Lernvikariat teil.


CAS-Lehrgang Ausbildungspfarrer:in an der Universität Bern

Das Konkordat kooperiert mit der Universität Bern, um die Ausbildung der Ausbildungspfarrer:innen sicherzustellen. Der CAS-Lehrgang Ausbildungspfarrer:in wird von einer Programmleitung verantwortet, in welcher der Konkordatspräsident und der Ausbildungsleiter vertreten sind. Studiengangleiterin ist Pfrn. Monika Garruchet.

Die CAS-Ausbildung wird als Weiterbildung anerkannt und bei Pfarrer:innen aus dem Konkordatsgebiet vom Konkordat finanziert. Bedingung ist eine Empfehlung der Landeskirche für die Tätigkeit als Ausbildungspfarrer:in bei Anmeldung zum ersten Modul.

Weitere Informationen: www.kopta.unibe.ch